Auch kommunale Anbieter müssen Körperschaftssteuer zahlen

Wasserwaage (c) didgeman / pixabay.de

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Das Sozialgesetzbuch 8 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) regelt in  §3 und §4 die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip kommt in der Kinder- und Jugendhilfe zum Einsatz. Die öffentliche Jugendhilfe soll bewusst von eigenen Maßnahmen absehen, sofern anerkannte freie Träger diese Auftrag ausführen können.

Gerade im  Bereich der Kindertagesstätten klappt dies wunderbar. Der Markt hält eine Vielfalt von Trägern und damit auch Konzepten zur Verfügung. Auch privaten Betreibern ist es möglich außerhalb von Bedarfsplänen zu aggieren.

Betrieb von Kitas ist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof stellte nun in seinem Urteil (BFH, Urteil v. 12.7.2012, I R 106/10) klar, dass der Betrieb von Kindertagesstätten steuerpflichtig ist. Gerade, wenn die Kommune/Gemeinde selbst noch Einrichtungen betreibt, handelt es sich wie von anderen Trägern auch, regelmäßig um einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterfällt. Der Geschäftszweck ist die Erfüllung des sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen.

Das eine Kita ein steuerfreier Hoheitsbetrieb ist, verneinte der BFH mit der Begründung, dass das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten ist. Die kommunalen „Kitas“ stehen in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen „Kitas“, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Auch dass die Einnahmen der kommunalen „Kitas“ aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.

Der Streit war zurückliegend auf das Jahr 2005 datiert. Der Entscheidung kommt naturgemäß aber Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu. Und diese Bedeutung wird zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom 1. August 2013 an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.

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