SächsKiTaG geändert: Geld für Vor- und Nachbereitung in Kindertagespflege kommt

Geld für Vor- und Nachbereitung in KiTa und Kindertagespflege in Sachsen kommt ab Juni 2019 (c) Tim Kraaijvanger / Pixabay.de

Geld für Vor- und Nachbereitung in KiTa und Kindertagespflege in Sachsen kommt ab Juni 2019 (c) Tim Kraaijvanger / Pixabay.de

Das langersehnte und herbeigewünschte Geld für Vor- und Nachbereitung in Sachsen kommt. Und das nicht nur für die ErzieherInnen in den Einrichtungen sondern auch für die Kindertagespflegestellen. Die freiberuflichen Tagesmütter und Tagesväter dürfen sich ab Juni 2019 auf mehr Geld für mittelbare pädagogische Tätigkeiten freuen.

Geld für Vor- und Nachbereitung, Orga und Betriebswirtschaft

Für Kindertagespflegepersonen, die in Sachsen bis zu 5 Kinder in der Kindertagespflege betreuen ändert sich der § 12 Absatz 4 Satz 2 ab 1. Juni 2019. Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten wird zusätzlich eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind und Woche finanziert. Grund dafür ist die jahrelange Diskussion über die zusätzliche Arbeit, die mit der Einführung und Erfüllung des Sächsische Bildungsplans begann. Denn auch in der Kindertagespflege ist Sächsische Bildungsplan die Grundlage für die pädagogische Arbeit und muss von Ihnen als, Kindertagespflegepersonen in Sachsen, umgesetzt werden. Während auch die Einrichtungen mit 1. Juni 2019 zusätzliche Stunden und damit Geld für Geld für Vor- und Nachbereitung finanziert bekommen, fallen folgende benannten mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten auf in der Kindertagespflege an:

  • Teamberatung, kollegiale Fallberatung, Supervision
  • Dokumentation der Bildungsprozesse und Entwicklungsverläufe der Kinder
  • Qualitätssicherung und -entwicklung
  • Planung, Vor- und Nachbereitung von Bildungsaktivitäten und -projekten
  • Planung der individuellen Förderung von Kindern
  • Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsgesprächen
  • Teilnahme an Fachberatungen
  • Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten
  • Organisation und Durchführung von Elternzusammenkünften
  • Kooperation mit verschiedenen Institutionen
  • Teilnahme an einrichtungs- und trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachgruppen

Und auch die Vernetzung kommt dazu

Als Kindertagespflegeperson wird zukünfitig auch der höhere Aufwand für Vernetzung mit anderen Kindertagespflegepersonen, der erforderlich ist, berücksichtigt. Und nach Ihrer Betreuungsarbeit wissen die meisten Kindertagespflegepersonen, die ja selbstständig tätig sind, dass meist die Arbeitszeit nicht mit der Abholung des letzten Kindes endet. So finden auch die notwendigen betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Tätigkeiten eine Berücksichtigung. Zugrunde liegt bei allem die laut Bundesstatistik durchschnittliche Betreuungszeit je Kind von 8,6 Stunden pro Tag bzw. 43 Stunden pro Woche. Diese wird ja schon immer von der Gemeinde im Rahmen der laufenden Geldleistung finanziert.

Mehr Arbeit wird bezahlt

Da aber die Arbeitszeiten der Kindertagespflegepersonen in der Regel deutlich darüber liegen, soll das mehr Geld für Vor- und Nachbereitung nicht für die Erfüllung der  mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten iund damit für eine noch längere Arbeitszeit gezahlt werden, um die eh schon unangemessene Belastung durch die lange Arbeitszeit nicht noch zu verstärken. Stattdessen erhalten Sie, als Kindertagespflegeperson in Sachsen, einen zusätzlichen Geldbetrag. Und noch dazu dürfen Sie über die konkrete Verwendung in eigener Verantwortung entscheiden.

Wie die Finanzierung umzusetzen ist, ergibt sich aus den Regelungen der § 14 Absatz 6 Satz 4 und § 18 Absatz 3. Ein Nachweis der geleisteten mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten bzw. der Verwendung des zusätzlichen Betrages seitens der Kindertagespflegeperson gegenüber der zuständigen Gemeinde und/oder dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht erforderlich.

Zur Höhe der Zahlung

Das heißt Sie erhalten zu Ihrer bisherigen laufenden Geldleistung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1/12 von 420 Euro, also 35 Euro, pro aufgenommenes Kind und Monat (§ 14 Absatz 6 Satz 4 SächsKiTaG). Mit der gewählten Formulierung, die dort im Paragraf verwendet wurde, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch der Kindertagespflegeperson auf diesen zusätzlichen Betrag immer dann besteht, wenn sie Kinder betreut, und unabhängig davon ist, ob der zusätzliche Landeszuschuss nach § 18 Absatz 3 bereits tatsächlich gezahlt wird. Für die Gemeinde, die noch keinen Landeszuschuss erhält, bedeutet das, dass dieser Betrag aus kommunalen Mitteln zu finanzieren ist.

Was es noch zu beachten gibt

Den zusätzlichen Geldbetrag gibt es, wenn eine tatsächliche Betreuungsleistung durch Sie erbracht wird. Ob Sie ein Kind für vier oder neun Stunden am Tag betreuen, ist dem Gesetzgeber egal. Das bedeutet aber auch, dass Ihnen der Geldbetrag nicht gezahlt wird, wenn eine Vertretungskindertagespflegeperson Ihre Kinder betreuen muss, sie krank sind und nicht betreuen können oder Sie im Urlaub sind. Im Vertretungsfall erhält also die Ersatzkindertagespflegeperson den Betrag.

Grundlage für die Bemessung des zusätzlichen Landeszuschusses nach § 18 Absatz 3 sind immer die in Ihrer Kindertagespflege aufgenommenen Kinder. Bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wäre zum Beispiel eine anteilige Kürzung des Monatsbetrages pro Betreuungstag um jeweils 1/20 denkbar. Dementsprechend würde die Ersatzkindertagespflegeperson taganteilig 1/20 des Monatsbetrages im Falle der tatsächlichen Ersatzbetreuung erhalten. Andere gemeindliche Regelungen sind selbstverständlich möglich.

Die Gemeinden haben nun den Auftrag, die Finanzierungsvereinbarung anzupassen, da der zusätzliche monatliche Betrag für mittelbare pädagogische Tätigkeiten Bestandteil dieser Finanzierung ist. Wer es noch genauer braucht. der findet hier weitere Informationen.

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